Satzung und Vorstand

Mitglieder des Vorstandes

1. Vorsitzender - Stefan Maier
TechnikCon
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2. Vorsitzender - Holger Lottich
Kreissparkasse Gelnhausen
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Schriftführerin - Gaby Gasche
layoutinstinkt.de
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Kassierer - Ulrich Kretschmann
OZB Weiß GmbH
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Kraft Amtes - Gerald Helfrich
Bürgermeister der Gemeinde Gründau 

Sie erreichen uns unter der Telefonnummer:
06058 9149999
E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

 

Satzung

§ 1 Name und Sitz

1.
Der Verein führt den Namen „Gewerbeverein Gründau 2010 e.V.“ und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Hanau eingetragen. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

2.
Sitz des Gewerbevereins ist Gründau.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben des Gewerbevereins

1.
Der Verein strebt den Zusammenschluss aller Gewerbetreibenden (Industrie, Handel, Handwerk, sonstiges Gewerbe sowie freiberuflich Tätige des Ortes) zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Interessen des selbständigen Mittelstandes auf örtlicher Ebene an.
 
2.
Der Verein hat die Aufgabe,

a) mit der Gemeindeverwaltung Kontakt zu halten, um die Anliegen des Handels, des Gewerbes und der freien Berufe zu kommunalen Fragen rechtzeitig vortragen und vertreten zu können

b) die Mitglieder über Fragen und Vorhaben der Gemeindeverwaltung aufzuklären

c) durch Werbeaktionen den Konsumenten auf das örtliche Angebot aufmerksam zu machen

d) durch Vortragsveranstaltungen den Mitgliedern eine berufliche und allgemeine Weiterbildung zu ermöglichen

e) den Kontakt bzw. die Zusammenarbeit zu anderen Einrichtungen auf örtlicher und überörtlicher Ebene zu pflegen und das Gemeinwohl zu fördern

f) durch aktive Öffentlichkeitsarbeit die Interessen des Gewerbevereins und seiner Mitglieder zu fördern

g) sowie die gesellschaftliche Zusammenführung der Mitglieder zu betreiben und durchzuführen.

 

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Mitgliedschaft

1.
Die Mitgliedschaft des Vereins können erwerben

a) Gewerbetreibende aller Art einschließlich Klein‑ und Mittelindustrie

b) freiberuflich Schaffende

c) Führungskräfte in Betrieben, die dem selbständigen Mittelstand verbunden sind

d) Darüber hinaus sind Fördermitgliedschaften mit Stimmrecht möglich

zu a) bis d):
Eine Firmenmitgliedschaft ist möglich.

 
2.
Der Aufnahmeantrag ist in Schriftform beim Vorstand einzureichen. Dieser entscheidet über die Annahme. Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann der Antragsteller innerhalb eines Monats beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen.

Diese entscheidet in geheimer Abstimmung.
 
3.
Die Mitgliedschaft erlischt

a) durch freiwilligen Austritt, schriftlich zum Jahresende (mittels eingeschriebenen Briefes an den Vorstand)

b) durch Tod; bei Betrieben, die weitergeführt werden, geht die Mitgliedschaft auf den Rechtsnachfolger über.

c) durch Ausschluss, der wegen grober Verletzung der Standes‑ und Vereinsehre, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte und Verweigerung der Beitragszahlung nach wiederholter Mahnung vom Vorstand auszusprechen ist. Über den innerhalb von 14 Tagen mit eingeschriebenem Brief zugestellten Ausschlussbeschluss kann der Betroffene binnen eines Monats beim Vorstand Antrag auf Entscheidung bei der nächsten Mitgliederversammlung stellen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Die Beendigung der Mitgliedschaft berührt nicht die Verpflichtung zur Zahlung noch ausstehender Beiträge. Auf das Vereinsvermögen hat das ausgeschiedene Mitglied keinen Rechtsanspruch.

d) durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Mitglieds; gleich gestellt ist die Ablehnung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse.

e) durch Auflösung des Vereins.
 
4.
Auf Beschluss des Vorstandes können in der Vereinsarbeit verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Der Beschluss muss einstimmig gefasst werden. Das Vorschlagsrecht hat jedes Mitglied.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

1.
Die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane, die innerhalb der durch die Satzung gezogenen Grenzen ergangen sind, werden für alle Mitglieder verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge und Umlagen zu entrichten. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, sind aber von der Zahlung der Beiträge befreit.
 
2.
Bei Abstimmung innerhalb einer Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied 1 Stimme. Jedes Mitglied ist wählbar in die Organe des Vereins. Jedes Mitglied hat im Rahmen der Zweckbestimmung des Vereins in Angelegenheiten von grundsätzlicher und allgemeiner Bedeutung ein Recht auf Rat und Beistand durch den Vorstand.
 
3.
Das Mitglied soll den Verein in seinen Aufgaben nach Kräften fördern. Es ist verpflichtet, die Beschlüsse des Vereins zu erfüllen und alles zu unterlassen, was den gemeinsamen Interessen und dem Ansehen des Vereins, seiner Mitglieder und seiner Ideen schadet.

 

§ 6 Mitgliederbeiträge und Einnahmen

1.
Die Kosten des Vereins werden in erster Linie durch die Jahresbeiträge der Mitglieder gedeckt sowie durch Zuwendungen und Spenden.
 
2.
Die Mitgliedsbeiträge sind den Erfordernissen des Vereins entsprechend von Fall zu Fall neu festzusetzen. Der Mitgliedsbeitrag beträgt zurzeit 10,00 (netto) € je Monat. Er wird vorschüssig fällig. Die Beiträge werden einmal jährlich per Lastschriftverfahren vom Kassierer eingezogen. Die Verwaltung des baren, beweglichen und unbeweglichen Vereinsvermögens ist Aufgabe des Schatzmeisters. Der geschäftsführende Vorstand, bei anderen als den laufenden Ausgaben der Gesamtvorstand, berät und beschließt über die Ausgaben des Vereins Zahlungen leistet der Schatzmeister auf Anweisung des 1. Vorsitzenden.
 
3.
Zu besonderen Zwecken kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine jeweils in der Höhe festzusetzende angemessene Umlage erhoben werden.

 

§ 7 Organe des Vereins 

1.
Organe des Vereins sind der Vorstand, der erweiterte Vorstand sowie die Mitgliederversammlung.
 
2.
Der Vorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden
b) dem Stellvertreter
c) dem Schriftführer
d) dem Kassierer 

3.
Der erweiterte Vorstand besteht aus
a) den vier Mitgliedern des Vorstandes
b) dem Bürgermeister der Gemeinde Gründau, vertretungsweise ein Mitglied des Gemeindevorstands,
c) dem Beirat, der aus mindestens drei weiteren Mitgliedern besteht.

 

§ 8 Vorstand 

1.
Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte und die Durchführung der Aufgaben, welche die Mitgliederversammlung und der erweiterte Vorstand ihm übertragen. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter, wobei diese jeweils allein vertretungsberechtigt sind. Die Alleinvertretungsberechtigung gilt jedoch nicht zur Tätigung von Grundstücksgeschäften oder Rechtsgeschäften, die eine Verpflichtung des Vereins in Höhe von mehr als EUR 1.500,-- begründen.

2.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt
(§ 26 Abs. 1 Satz 3 BGB), dass er

a) zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf

b) zum Abschluss eines sonstigen Rechtsgeschäftes mit Dritten, welches den Verein in Höhe von mehr als EUR 1.500,-- verpflichtet, nur befugt ist, wenn ein entsprechender Beschluss des erweiterten Vorstandes ihn dazu ermächtigt.
 
3.
Der Vorstand ist an die Beschlüsse des erweiterten Vorstandes und der Mitgliederversammlung gebunden. Im Einzelnen haben

a) der Vorsitzende, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, zu den Mitgliederversammlungen, den Vorstands‑ und Beiratssitzungen einzuladen und diese zu leiten.

b) der Schriftführer die Protokolle in den Sitzungen zu führen. Die Korrespondenz ist in Absprache mit dem Vorsitzenden zu erledigen.

c) der Kassierer die Beiträge einzuziehen und die Kassengeschäfte zu führen. Er hat der Mitgliederversammlung jährlich eine Abrechnung vorzulegen. Die Jahresabrechnung ist von zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu prüfen.

d) Die Verfügungsmacht des Vorstandes beschränkt sich auf das Guthaben des Vereinskontos.
 
4.
Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer und der Kassierer und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Nur in der ersten Wahlperiode wird der Stellvertretende Vorsitzende für 1 Jahr gewählt.

5.
Die Kassenprüfer dürfen weder Vorstands‑ noch erweiterte Vorstandsmitglieder sein. Die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters erfolgt schriftlich geheim, sofern dies von den Betroffenen oder 10% der Anwesenden gewünscht wird. Die Mitgliederversammlung bestimmt einen aus drei Personen bestehenden Wahlausschuss für die Wahl des Vorsitzenden.

 

§ 9 Erweiteter Vorstand

1.
Der erweiterte Vorstand wird alle zwei Jahre gewählt. 

2.
Bei der Wahl des erweiterten Vorstandes ist auf die berufsmäßige Zusammensetzung zu achten. Es sollen Industrie, Handel, Handwerk und freie Berufe jeweils ihrer Mitgliederzahl entsprechend vertreten sein.

3.
Er hat die Aufgabe, nach den Richtlinien und Entschließungen der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins im Einzelnen zu beraten und zu beschließen. Gemeinderäte, die dem Verein angehören, und sachkundige Mitglieder können beratend zu den Sitzungen zugezogen werden. Die Entscheidung über die Einladung trifft der Vorstand.
 
4.
Für die erweiterten Vorstandsmitglieder, welche vor Ablauf ihrer Wahlperiode ausscheiden, kann der erweiterte Vorstand Ersatzmitglieder mit Amtsdauer bis zur nächsten Neuwahl berufen. Das gleiche gilt für Vorstandsmitglieder mit Ausnahme des Vorsitzenden. Der erweiterte Vorstand berät über alle den Verein berührenden Fragen und entscheidet über diese, sofern Entscheidung nicht dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung vorbehalten ist.

Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfassung erfolgt in der Regel durch offene Abstimmung, und zwar mit Stimmemehrheit der anwesenden Mitglieder (sh. Schlussbestimmung § 12). Auf Verlangen von einem Mitglied muss geheime Abstimmung stattfinden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

1.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Alle Mitglieder haben an der Mitgliederversammlung ein Teilnahmerecht. Die Mitgliederversammlung ordnet durch Beschlussfassung alle Angelegenheiten des Vereins, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der anderen Organe gehören.

Zu ihrer Obliegenheit gehören

a) die Wahl des Vorstandes und des Beirates

b) die Wahl der Kassenprüfer

c) die Wahl der Delegierten zu Veranstaltungen

d) die Festsetzung der Vereinsbeiträge und erforderlichen Umlagen

e) die Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögens zu anderen als den Zwecken des Vereins

f) die Änderung der Vereinssatzung

g) die Entlastung des Vorstandes

h) die Beschlussfassung über Auflösung und Liquidation des Vereins.
 
2.
In jedem Jahr findet mindestens eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Außerdem hat der Vorsitzende bei Vorliegen eines dringenden Bedürfnisses oder auf Beschluss des erweiterten Vorstandes eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Eine Mitgliederversammlung muss außerdem einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder einen derartigen Antrag mit Angabe des Zwecks der Versammlung schriftlich an den Vorsitzenden stellen.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder (sh. Schlussbestimmung § 12), im Falle der Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
 
3.
Satzungsänderungen bedürfen der 2/3‑Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder. Die Satzungsänderung wird erst mit Eintragung im Vereinsregister wirksam.
 
4.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung erfolgt durch denVorsitzenden mindestens 4 Wochen vor Abhaltung der Versammlung unter Veröffentlichung durch Rundschreiben. Sie kann auch schriftlich an jedes Mitglied unter Angabe der Tagesordnung erfolgen. Anträge müssen spätestens 3 Tage vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingereicht werden, wobei über die Behandlung verspätet eingegangener Anträge der Vorstand entscheidet. Über den Verlauf der Vorstandssitzung und der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter/Vorsitzenden und vom Schriftführer/Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

1.
Die Auflösung des Vereins kann nur die Jahreshauptversammlung oder eine außerordentliche Hauptversammlung beschließen, und zwar nur dann, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung (4 Wochen) mindestens 3/4 aller Mitglieder erschienen sind und von diesen mindestens 2/3 die Auflösung beschließen. Sind in der ersten Hauptversammlung nicht mindestens 3/4 der im Verein vorhandenen Stimmen vertreten, so ist binnen 4 Wochen eine zweite Hauptversammlung einzuberufen, in welcher der Auflösungsbeschluss mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Stimmen gefasst werden kann.
 
2.
Im Falle der Auflösung des Vereins wird das vorhandene bare, bewegliche und unbewegliche Vereinsvermögen einer karitativen Organisation übereignet.

 

§ 12 Schlussbestimmungen

1.
Bei Abstimmungen gelten Stimmenthaltungen als nicht anwesende Mitglieder.
 
2.
Der Vorstand ist ermächtigt, Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die im Eintragungsverfahren notwendig und vom Amtsgericht Hanau verlangt werden, in einfacher Weise durch Beschluss herbeizuführen.
 
3.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ungültig sein, hat dieses auf die restliche Satzung keine Auswirkung.

Ergänzung Datenschutzklausel:
Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
1.
Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert. Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung sind individuelle Einwilligungen nach
Art. 6 I lit. a DSGVO, das mitgliedschaftliche Verhältnis (Art. 6 I lit b. DSGVO). Der Verein verarbeitet weiter personenbezogene Daten nach Art. 6 I lif. f DSGVO, insbesondere bei internen und öffentlichen Veranstaltungen.

2.
Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
2.1. Speicherung
2.2. Bearbeitung
2.3. Verarbeitung
2.4. Übermittlung
ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (z. B. Datenverkauf) ist nicht statthaft.

3.
Jedes Mitglied hat das Recht auf
3.1. Auskunft über seine gespeicherten Daten
3.2. Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
3.3. Sperrung seiner Daten
3.4. Löschung seiner Daten

4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien, insbesondere auf www.gewerbeverein-gruendau.de und gruendauer.eu, zu.

Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 07.09.2021 beschlossen.

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